News vom: 10.02.2007, 12:08 Uhr
Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind unzulässig. Dies
entschied am Montag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (StB 18/06). Die
Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht
durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene
Durchsuchung. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen
Ermächtigungsgrundlage.
Bereits im November hatte ein BGH-Ermittlungsrichter das heimliche Ausforschen
von Computerfestplatten für unzulässig erklärt. Die Bundesanwaltschaft hatte
Beschwerde eingelegt, der 3. Strafsenat bestätigte aber nun den Beschluss des
BGH-Ermittlungsrichters Ulrich Hebenstreit. Dieser hatte eine Anwendung der
Vorschrift über die Hausdurchsuchung schon deshalb abgelehnt, weil diese offen
und in Anwesenheit des Betroffenen stattfinde, während das Ausspähen von Daten
mit Hilfe eines Trojaners heimlich vor sich gehe. Er verglich solche Maßnahmen
mit dem großen Lauschangriff, weil die auf einem Computer gespeicherten Daten
oft ähnlich sensibel seien wie eine vertrauliche Unterhaltung in den eigenen
vier Wänden.
Der 3. Strafsenat des BGH hielt nun ebenfalls fest, dass die verdeckte
Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 Strafprozessordnung (StPO)
gedeckt sei, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen
durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt sei. Dies ergebe sich zum einen
"aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten"
(dazu zählt der BGH das Anwesenheitsrecht und Zuziehung von Zeugen), die
zwingendes Recht darstellten und "nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane"
stünden. Auch ergebe sich die fehlende Ermächtigungsgrundlage aus "einem
Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die – wie die Überwachung der
Telekommunikation oder die Wohnraumüberwachung – ohne Wissen des Betroffenen
durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle
Anforderungen an die Anordnung und Durchführung" bestünden.
Vollständiger Artikel:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84776
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