News vom: 16.06.2008, 02:29 Uhr
Nach einem Beschluss (Az. 6 O 156/08 vom 21. Mai 2008) des Landgerichts (LG)
Frankenthal zum Thema Tauschbörsen und Abmahnungen könnte der Abmahnwahn
zurückgehen. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen
Tauschbörsennutzer hat das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen
IP-Adresse als Beweis im Verfahren nicht anerkannt.
Ein Hersteller von Computerspielen, hatte (wie üblich) Strafanzeige gegen einen
Tauschbörsennutzer gestellt. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg
Anfang 2008 bei der Telekom anhand der dynamischen IP-Adresse die persönlichen
Daten des Dateitauschers ermittelt und diese an das Unternehmen übergeben. Der
Hersteller mahnte den P2P-Nutzer ab, dieser weigerte sich jedoch, eine
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Den darauffolgenden Antrag auf einstweilige Verfügung wies das LG Frankenthal
nun wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Die übermittelten Daten seien
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Verwertbarkeit von unter Verletzung von Grundrechten erlangten
Beweismittel nicht verwertbar.
Es komme "eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter
der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden nur dann
in Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat
ist." Andernfalls unterfallen "diese sehr sensiblen Daten dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses", das grundrechtlich garantiert ist.
Der stets herangezogenen Argumentation von Anwälten der Medienindustrie, nach
der es sich zwar bei den dynamisch vergebenen IP-Adressen um sensible
Verkehrsdaten handelt, die beim Provider abzufragenden Daten wie Name und
Adresse des Beschuldigten aber erheblich geringer geschützte Bestandsdaten
sind, erteilte das Gericht eine Absage. "Dynamische Adressen haben einen
relativen Personenbezug", heißt es in der Begründung. Ohne die Auskunft
des Providers seien die vom Antragsteller ausgespähten IP-Daten "ein
technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann".
Erst die begehrte Auskunft führe zur Individualisierung und damit zum Bruch
des Fernmeldegeheimnisses.
Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig; Die
Antragstellerin hat nun die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde beim
Oberlandesgericht einzulegen.
gekürzte Fassung von: http://www.heise.de/newsticker/Gericht-verweigert-Verwertung-von-P2P-Nutzer-Ermittlungen--/meldung/109380
|