News vom: 08.02.2006, 16:59 Uhr
Ein Pariser Bezirksgericht hat das Herunter- und Hochladen von Dateien über P2P-Netzwerke
zum privaten Gebrauch für legal erklärt. Die entsprechende Entscheidung ist
schon zwei Monate alt, fand aber erst in dieser Woche den Weg in die Öffentlichkeit.
Jean-Baptiste Soufron, Justiziar der digitalen Bürgerrechtsvertretung Association
of Audionautes feiert das Urteil nun als "wichtigen Schritt in unserem Kampf für
die Legalisierung von P2P". Den richterlichen Beschluss wird zugleich als Signal
an das französische Parlament betrachtet, das momentan über eine umfassende Urheberrechtsreform
debattiert und dabei in einer ersten, noch zu bestätigenden Runde die Einführung
einer Art pauschaler "Kulturflatrate" zur rechtlichen Freigabe der Tauschbörsennutzung
beschlossen hat.
In dem verhandelten Fall hatte der französische Phonoverband, die Société Civile
des Producteurs Phonographiques (SCPP), gegen einen eifrigen P2P-Sauger geklagt.
Im September 2004 fand die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung 1875 MP3-
und DIVX-Dateien auf dessen Festplatte. Die Anklage lautete auf den Up- und Download
von 1212 Songs und damit auf schwere Urheberrechtsverletzungen. Die Richter wollten
sich der Ansicht der SCPP jedoch nicht anschließen. Sie hielten das Tauschverhalten
des Beklagten für legal, da es sich um Privatkopien gehandelt habe.
Soufron sieht das Urteil in einer Linie mit mehreren bereits zuvor erfolgten Gerichtsentscheiden,
bei denen ein Recht auf die Privatkopie bei der P2P-Nutzung bejaht wurde. Auch das
Berufungsgericht in Montpellier hat einen solchen Richtspruch bereits bestätigt.
Teilweise wurden den Beklagten aber die Zahlung geringfügiger Strafen für das Hochladen
urheberrechtlich geschützter Materialien aufgebrummt. Die Pariser Richter haben
nun erstmals auch den Upload für legal erklärt. Die SCPP spricht von einer
"ungenauen Auslegung des Rechts" und verneint einen generellen "Umschwung" der Jurisprudenz
und will Berufung gegen das Urteil einlegen.
Zudem hat ein Pariser Bezirksgericht im Januar auch Warner Music verboten, Un-CDs
mit Kopierschutztechnologien und Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement
(DRM) zu verkaufen. Konkret ging es um die Scheibe "Testify" von Phil Collins. Das
Label muss dem Kläger, der sich in seiner Möglichkeit zum Erstellen privater Kopien
eingeschränkt sah, 59,50 Euro Schadensersatz zahlen. Zugleich brummten die Richter
der Plattenfirma eine allgemeine Strafe in Höhe von 5000 Euro auf.
Hierzulande machen sich in der andauernden Debatte um die 2. Stufe der Urheberrechtsreform
in Berlin momentan nur noch die Grünen für eine auch gegen DRM durchsetzbare Privatkopie
und die Einführung einer Bagatellklausel für die straffreie private Tauschbörsennutzung
stark.
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auf heise.
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